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   BVerwG, 07.12.1987 - 8 CB 49.87   

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BVerwG, 07.12.1987 - 8 CB 49.87 (https://dejure.org/1987,18808)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1987 - 8 CB 49.87 (https://dejure.org/1987,18808)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1987 - 8 CB 49.87 (https://dejure.org/1987,18808)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Berufung auf den Zurückstellungsgrund eines Wehrpflichtigen wegen besonderer Härte i.S.v. § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG)

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  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82

    Wehrpflicht - Einberufung - Übernahme - Gewerbebetrieb - Unentbehrlichkeit -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1987 - 8 CB 49.87
    Die Auffassung des angefochtenen Urteils, angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Einberufung obliege es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes gemäß § 12 Abs. 4 WPflG schafft, Bedacht zu nehmen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69

    Unentbehrlichkeit in einem Gewerbebetrieb - Geltendmachung eines

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1987 - 8 CB 49.87
    Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -(Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 84) und vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 98.72 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 91 S. 6) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 98.72

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für einen durch Betriebsübernahme kurz

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1987 - 8 CB 49.87
    Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -(Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 84) und vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 98.72 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 91 S. 6) liegt nicht vor.
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